Nutzungsausfallentschädigung

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat im Regelfall Anspruch darauf, dass ihm vom Unfallverursacher bzw. von dessen Haftpflichtversicherer ein Mietwagen für die notwendige Zeit der Reparatur seines Fahrzeuges oder (im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens) für die notwendige Zeit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges bezahlt wird. Dabei werden im Regelfall die Mietwagenkosten eines gegenüber dem beschädigten Fahrzeug um eine Klasse kleineren Fahrzeuges ersetzt. Insoweit kann es zu Einschränkungen kommen, wenn der Mietwagen nur in sehr geringem Maße genutzt wird oder sich der Fahrzeugvermieter als besonders teuer erweist.

Häufig kann es aber sinnvoll sein, für die notwendige Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung auf ein Mietfahrzeug zu verzichten und sich während dieser Zeit anderweitig zu helfen. Da das unfallbeschädigte Fahrzeug während dieser Zeit nicht zur Nutzung zur Verfügung steht, kann der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Den aktuellen Betrag für den beschädigten PKW oder das beschädigte Kraftrad oder Wohnmobil erfahren Sie bei dem Rechtsanwalt. In jedem Fall muss aber der konkrete Nutzungsausfall und gegebenenfalls auch die Nutzungsabsicht des Fahrzeuges belegt werden. Bei reparaturwürdigen Fahrzeugen reicht dafür meist der Nachweis der ausgeführten Reparatur sowie ein Nachweis für die Dauer der Reparatur aus, während bei einem wirtschaftlichen Totalschaden am unfallbeschädigten Fahrzeug regelmäßig die Ersatzanschaffung eines Fahrzeuges belegt werden muss. Bei älteren Fahrzeugen und Fahrzeugen, die eine hohe Laufleistung aufweisen, muss mit Beschränkungen der Nutzungsausfallentschädigung gerechnet werden.