Rechtsanwaltsgebühren
Das Anwaltshonorar richtet sich - soweit zwischen Anwalt und Mandant nichts anderes vereinbart wurde - nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Soweit sich die anwaltliche Tätigkeit auf reine (gegebenenfalls auch schriftliche) Beratungsleistungen beschränkt, ist im Regelfall eine Gebührenvereinbarung zu treffen.
Im Übrigen bemessen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert sowie der entfalteten Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Der Gegenstands- oder Streitwert ergibt sich zum Teil aus gesetzlichen Berechnungsvorschriften (z.B. bei einer Ehescheidung mindestens 3.000,00 Euro) oder einfach aus dem Wert der erhobenen Forderung. (Beispiel: Wenn die Zahlung von 10.000,00 Euro verlangt wird, so beträgt der Streitwert 10.000,00 Euro.)
Dieser Wert entspricht selbstverständlich nicht der zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühr. Er dient lediglich der Berechnung der Gebühren.
Ich lege Ihnen gern die Gebührentabelle zur Einsicht vor.
Neben dem Anwaltshonorar sind die Auslagen zumeist in Form einer Pauschale für Post- und Telekom-Dienste (derzeit im Regelfall bis zu 20,00 EUR) sowie weiter anfallende Auslagen und die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer (derzeit 19 %) zu vergüten.
Die Gebührenberechnung in Bußgeld- und Strafsachen erfolgt nach anderen Maßstäben. Hier sieht der Gesetzgeber für bestimmte Verfahrensabschnitte und die damit verbundenen Tätigkeiten Pauschalgebühren vor, welche aus einem für die konkrete Verfahrenssituation vorgegebenen Rahmen zu bestimmen sind. In diesen Angelegenheiten kann es jedoch sinnvoll oder erforderlich sein, eine Honorarvereinbarung zu treffen.
Hinweis:
Auch wenn die Gegenseite oder die Staatskasse zur Kostenerstattung verpflichtet sein sollte, bedeutet dies im Regelfall nicht, dass Sie die beim Rechtsanwalt anfallenden Kosten zunächst nicht zahlen müssen. Einerseits kann sich eine Abweichung der zu erstattenden Kosten zu den tatsächlich angefallenen Kosten ergeben. Ebenso kann sich die Kostenerstattung deutlich verzögern oder der erstattungspflichtige Gegner kann zahlungsunfähig sein.